Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR)

Der GKV-Spitzenverband hat unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen (MDS) aufgrund des § 114 a Abs. 7 SGB XI i. V. mit § 53 SGB XI am 11. Juni 2009 die nachstehenden Richtlinien als Mindestanforderungen für die Prüfung der in
Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität sowie für das Verfahren zur Durchführung von solchen Prüfungen im Bereich der sozialen Pflegeversicherung beschlossen. Die Richtlinien wurden am 30. Juni 2009 vom Bundesgesundheitsministerium genehmigt. 

 

Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) in der Fassung vom 30.06.2009

Anlage 1

Anlage 2

 

Aktuelle Information des GKV-SV und des MDS zur Klage gegen die QPR-Richtlinien 

In einer Pressemitteilung vom 5. Januar hatten private und freigemeinnützige Trägerverbände eine Klage gegen die Gültigkeit der aktuellen Qualitätsprüfungs-Richtlinien angekündigt.   

Diese Klage gegen das Zustandekommen der Qualitätsprüfungs-Richtlinien ist nicht gerechtfertigt. Das Pflege-Versicherungsgesetz sieht in § 114a Abs. 7 SGB XI eine Beteiligung der Leistungserbringerverbände - und auch anderer Verbände - in Form eines Rechtes zur Stellungnahme vor. Dieses Beteiligungs- und Stellungnahmeverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden, die Stellungnahmen wurden auch in die Entscheidung über die Qualitätsprüfungsrichtlinien einbezogen. Das Beschlussverfahren ist daher korrekt umgesetzt worden. Entsprechend hat das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien nach eingehender Prüfung genehmigt.

Das Ansinnen von Leistungserbringerverbänden, jetzt auch die Prüfanleitung mit zu gestalten, ist durch die Rechtslage nicht gedeckt. Die Prüfanleitung war auch in der Vergangenheit nicht Gegenstand der Qualitätsprüfungs-Richtlinien. Sie ist eine Arbeitshilfe für die Gutachter und Gutachterinnen der Medizinischen Dienste, die Konkretisierungen für die Prüfpraxis vornimmt. Ein Beteiligungsrecht der Verbände ist hierfür nicht vorgesehen. 

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