Qualitätsprüfungen

Gesetzliche Grundlage für die Qualitätsprüfungen der Medizinschen Dienste der Krankenkassen (MDK) bilden die §§ 114 ff SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz).

Dort ist insbesondere geregelt, dass
  • Prüfungen grundsätzlich unangemeldet stattfinden,
  • der Schwerpunkt auf der Ergebnisqualität liegt,
  • der MDK bis Ende 2010 jeden Pflegedienst und jedes Heim einmal prüft (Regelprü­fung) und ab 2011 jährlich geprüft wird.

  

Prüfarten

Regelprüfung: gesetzlich vorgesehene regelmäßige MDK-Prüfung. Geprüft werden die in den Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) definierten Mindestprüfinhalte. Darin enthalten sind die für die Veröffentlichung vereinbarten Kriterien (Transparenzkriterien).

Anlassprüfung: MDK-Prüfung aus besonderem Anlass (Beschwerde). Geprüft werden die in der QPR definierten Mindestprüfinhalte einschließlich Transparenzkriterien, nach Möglichkeit wird der Beschwerdegrund und der Beschwerdeführer in die Prüfung einbezogen.

Wiederholungsprüfung: Prüfung, um zu sehen, ob festgestellte Mängel beseitigt wurden. Die personenbezogenen Prüfkriterien werden immer vollständig neu erhoben.

 

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