Qualitätsprüfungen
Gesetzliche Grundlage für die Qualitätsprüfungen der Medizinschen Dienste der Krankenkassen (MDK) bilden die §§ 114 ff SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz).
Dort ist insbesondere geregelt, dass
Prüfungen grundsätzlich unangemeldet stattfinden,
der Schwerpunkt auf der Ergebnisqualität liegt,
der MDK bis Ende 2010 jeden Pflegedienst und jedes Heim einmal prüft (Regelprüfung) und ab 2011 jährlich geprüft wird.
Prüfarten
Regelprüfung: gesetzlich vorgesehene regelmäßige MDK-Prüfung. Geprüft werden die in den Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) definierten Mindestprüfinhalte. Darin enthalten sind die für die Veröffentlichung vereinbarten Kriterien (Transparenzkriterien).
Anlassprüfung: MDK-Prüfung aus besonderem Anlass (Beschwerde). Geprüft werden die in der QPR definierten Mindestprüfinhalte einschließlich Transparenzkriterien, nach Möglichkeit wird der Beschwerdegrund und der Beschwerdeführer in die Prüfung einbezogen.
Wiederholungsprüfung: Prüfung, um zu sehen, ob festgestellte Mängel beseitigt wurden. Die personenbezogenen Prüfkriterien werden immer vollständig neu erhoben.